Pflegegrade im Rahmen einer osteuropäischen 24h-Pflege und Betreuung
Im Rahmen der Pflegereform startet ab dem 1. Januar 2017 das Pflegestärkungsgesetz II mit seinen umfangreichen Neuerungen. Im Rahmen dessen kommt es zu drei grundlegenden Änderungen:
- Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird neu definiert
- Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird erneuert
- Aus den 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade
Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriff
Noch bis in das Jahr 2012 bezog sich die Pflegebedürftigkeit (mehr zu der Begrifflichkeit unter Pflegebedürftigkeit 24 Stunden Pflege) mehr oder weniger nur auf körperliche Einschränkungen (mehr zu Erkrankungen im Alter). Psychisch erkrankte Menschen (wie z.B. an Demenz Erkrankte) haben kaum Leistungen der Pflegekasse erhalten. Dem gegenüber steht aber ein Wachstum eben dieser Menschengruppe, die körperlich keine oder kaum Einschränkungen aufweisen aber aufgrund ihrer eingeschränkten Alltagskompetenz auf Hilfe und auch Pflege angewiesen sind. Schrittweise wurden Hilfen für diesen Personenkreis eingeführt, die aber für Betroffene und deren Angehörige oftmals ungeeignet sind und nicht vergleichbar sind mit Hilfen für körperlich eingeschränkte Menschen.
Aus diesem Grund ist die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 verankert. Zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr hauptsächlich auf die körperlichen Einschränkungen geachtet, sondern der Grad der Selbständigkeit beurteilt.
Dieser neue Anspruch lässt sich nur schwer im relativ unflexiblen System der 3 Pflegestufen realisieren und auch die Festlegung des Grads der Selbständigkeit muss nach völlig neuen Gesichtspunkten umgesetzt werden. Neben der Neudefinition der Pflegebedürftigkeit bedarf es demnach auch ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, das diesem Anspruch gerecht wird.
Das neue Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – Das neue Begutachtungsassesment (NBA)
Im bisherigen Verfahren wurden die Minuten gezählt, die der Betroffene täglich auf Hilfe angewiesen ist. „Braucht er Hilfe beim Waschen? Braucht er Hilfe beim Toilettengang?“ Waren nur einige der abgefragten Alltagsdinge, die in die Festlegung der Pflegestufe einbezogen wurden. Was aber, wenn der Betroffene alleine auf die Toilette gehen kann, vorher aber aufgrund einer Demenzerkrankung mehrmals daran erinnert werden muss, dass er dafür auch ins Badezimmer gehen muss?
Das vollständig überarbeitete System zählt nicht mehr die Minuten sondern arbeitet mit einem Punktesystem von 100 Punkten. Es werden innerhalb von 6 verschiedenen Modulen Punkte vergeben, die den Grad der Selbständigkeit (die Pflegebedürftigkeit) beschreiben sollen. Die Module werden unterschiedlich gewichtet und schließlich ergibt sich eine Gesamtpunktzahl.
Innerhalb der Module gibt es wiederum verschiedene Kriterien, die nach der Selbständigkeit der Ausführung unter Berücksichtigung des Schweregrades der Beeinträchtigung nach den Gruppen keine, geringe, erhebliche, schwere und schwerste bewertet werden sollen.
Als Beispiel: In Modul 1 wird die Mobilität des Betroffenen beurteilt. Hat er beim alleinigen Treppensteigen erhebliche Einschränkungen, werden hierfür 4-6 Punkte vergeben. Zusammen mit den anderen Kriterien des Moduls ergibt sich eine Gesamtpunktzahl innerhalb des 1. Moduls, die zu 10% zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit einfließt.
Die 6 Module und deren Kriterien lauten wie folgt:
- Modul 1: Mobilität (10% Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit)
- Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Zusammen mit Modul 3 15% Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit)
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, verstehen von Sachverhalten und Informationen, erkennen von Risiken und Gefahren, mitteilen von elementaren Bedürfnissen, verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: (Zusammen mit Modul 2 15% Gewichtung zu Festlegung der Pflegebedürftigkeit)
- Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
- Modul 4: Selbstversorgung: (40% Gewichtung zu Festlegung der Pflegebedürftigkeit)
- Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20% Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit):
- Medikation, Injektionen subcutan (s.c.)/intramuskulär (i.m.), 3 Versorgung intravenöser Zugänge (zum Beispiel Port), Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandwechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.), Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.), Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 % Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit):
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sich-beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Alle Kriterien der Module werden einzeln geprüft und es gibt eine Gesamtpunktzahl des Moduls. Diese Punktzahl fließt gewichtet in die Gesamtpunktzahl aller Module ein, die den Pflegegrad festlegt.
Die neuen Pflegegrade
Dieses umfangreiche Verfahren und das Punktesystem an nur 3 Pflegestufen anzupassen, ist quasi nicht möglich. Zudem wurde durch die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit auch eine andere Grundlage geschaffen, so dass die 3 Pflegestufen ab dem 1. Januar 2017 von den 5 neuen Pflegegraden abgelöst werden.
Gemäß der Punktzahl des neuen Begutachtungsassesments und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Selbständigkeit, ergibt sich folgender Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Leistungen der Pflegegrade
Steht der Pflegegrad fest, bekommt der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegekasse. Im Folgenden sind die Leistungen bei häuslicher Versorgung dargestellt, die auch in Anspruch genommen werden können wenn die Betreuung durch osteuropäische 24h-Betreuerinnen geleistet wird:
- Pflegegrad 1
- Personen mit Pflegegrad 1 bekommen weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen, sondern einen monatlichen Entlastungs-beitrag von 125€. Dieser Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und kann z.B. für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Tagespflege, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder um Angebote zur Entlastung im Alltag handeln. Zudem bestehen Ansprüche auf Zuschüsse für Wohnungsumbau, Pflegehilfsmittel, medizinische Hilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und kostenlose Beratungsangebote.
- Pflegegrad 2
- Personen mit Pflegegrad 2 bekommen ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316€. Außerdem steht der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125€ zur Verfügung. Zudem bestehen Ansprüche auf Zuschüsse für Wohnungsumbau, Pflegehilfsmittel, medizinische Hilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und kostenlose Beratungsangebote.
- Pflegegrad 3
- Personen mit Pflegegrad 3 bekommen 545€ monatliches Pflegegeld und den Entlastungsbeitrag von 125€. Zudem bestehen Ansprüche auf Zuschüsse für Wohnungsumbau, Pflegehilfsmittel, medizinische Hilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und kostenlose Beratungsangebote.
- Pflegegrad 4
- Personen mit Pflegegrad 4 bekommen monatlich 728€ Pflegegeld und auch den Entlastungsbeitrag von 125€. Darüber hinaus stehen Zuschüsse für Wohnungsumbau, Pflegehilfsmittel, medizinische Hilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und kostenlose Beratungsangebote zur Verfügung.
- Pflegegrad 5
- Personen mit dem höchsten Pflegegrad 5 erhalten 901€ pro Monat Pflegegeld und den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125€. Zudem stehen für diese Personengruppe umfangreiche Leistungen der Pflegekasse wie Zuschüsse zum Wohnungsumbau, Pflegehilfsmittel, medizinische Hilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige und kostenlose Beratungsangebote zur Verfügung.
Wie bisher bekommen Pflegebedürftige bei Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder bei Unterbringung in einem Altenheim höhere Sätze des Pflegegeldes. Mehr zu diesem Thema lesen Sie unter Pflegegeld Sachleistungen 24 Stunden Pflege.
Wie bekommt man einen der neuen Pflegegrade?
Ab 2017 wird bei Beantragung eines Pflegegrads ohne vorher eine Pflegestufe zu haben, das oben geschilderte NBA durchgeführt.
Besteht aber bereits im Jahr 2016 eine Pflegestufe, wird das NBA nicht neu durchgeführt sondern die Pflegestufe in einen Pflegegrad transformiert. Die folgende Tabelle zeigt die Pflegestufe und die daraus ab 2017 resultierenden Pflegegrade:
Pflegestufe bis Ende 2016 |
Pflegegrad ab 2017 |
-
|
Pflegegrad 1
|
Pflegestufe 0/ Pflegestufe 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz/ Pflegestufe 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz/ Pflegestufe 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz/ Härtefalle
|
Pflegegrad 5
|
Aus der Transformation der Pflegestufen in Pflegegrade ergibt sich für viele Pflegebedürftige auch ein anderer, oftmals höherer, Satz des Pflegegeldes. Diese Gleich- und oftmals Höherstellung ist ebenfalls im Pflegegesetz II verankert und wird durch den Bestandsschutz geregelt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Veränderung des Pflegegeldes:
Pflegestufe
|
Pflegegeld
|
Entsprechender Pflegegrad
|
Pflegegeld
|
Veränderung
|
1
|
244€
|
2
|
316€
|
+ 72€
|
2
|
458€
|
3
|
545€
|
+ 87€
|
3
|
728€
|
4*
|
728€
|
0
|
*Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz werden in den Pflegegrad 4 eingestuft, was einer Erhöhung von 183€ (von 545€ auf 728€) entspricht.
Fazit zu Pflegegraden und 24-Stunden-Pflege
Das Jahr 2017 bringt die bisher größte Neuerung der Pflegereform auf den Weg. Ab dann stehen 5 Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung, die besonders auch durch den Entlastungsbeitrag in Pflegegrad 1 den Menschen zu Gute kommt, die gut zu Hause leben können, aber während ihres Alltags teilweise auf Hilfe angewiesen sind. Das kann beispielsweise nach einem Schlaganfall (Schlaganfall Pflege) oder in frühen Stadien einer Demenz (24 Stunden Pflege Demenz) der Fall sein.
Darüber hinaus unterstützen die zahlreichen Sach- und Beratungsleistungen die Pflege zu Hause; auch oder gerade besonders die 24 Stunden Pflege durch Pflegekräfte aus Osteuropa profitiert davon.
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