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Pflegegeld, Sachleistungen & Co. – die Leistungen der Pflegekassen

Die Leistungen aus der Pflegekasse decken die Grundversorgung ab. Die gesamten Kosten werden hierdurch aber nicht getragen. Es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Durch die Pflegeversicherung soll also gerade die häusliche Pflege, z. B. eine 24h-Pflege, finanziell entlastet werden.

Ein pflegebedürftiger Mensch hat verschiedene Möglichkeiten der Leistungsbeanspruchung aus der Pflegeversicherung. Er kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche Leistung er in Anspruch nimmt. Es stehen ihm sowohl Pflegesachleistungen als auch das Pflegegeld zu. Eine Kombination dieser Leistungen ist ebenfalls möglich.

Im Folgenden können Sie sich im Detail über mögliche Leistungen informieren:

Pflegegeld für selbst beschaffene Pflegeleistungen, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, teilstationäre Pflege, Verhinderungspflege, vollstationäre Pflege und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Das Pflegegeld für selbst beschaffene Pflegeleistungen nach § 37 SGB XI

Die Höhe des Pflegegeldes für selbst beschaffene Pflegeleistungen bemisst sich an den individuellen Pflegegraden. Dieses Geld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen, so dass dieser das Geld an die ihn betreuende Person (z. B. Angehörige und ehrenamtliche Helfer) als Anerkennung für die Hilfe weitergeben kann. Mehr dazu lesen Sie unter Pflegegrade 24 Stunden Pflege.

Derzeit bemisst sich das Pflegegeld wie folgt:

  • Pflegegrad 1                  0 Euro monatlich
  • Pflegegrad 2                  316 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3                  545 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4                  728 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5                  901 Euro monatlich

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI

Pflegesachleistungen sind Maßnahmen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuung im häuslichen Umfeld. Um hierbei Unterstützung zu erhalten, kann ein pflegebedürftiger Mensch einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dieser muss von der Pflegekasse zugelassen sein.

Es ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad, welche Leistungen durch die Pflegekasse finanziert werden.

Die Übernahme der medizinischen Behandlungspflege (SGB V), wie z.B. Insulininjektion oder das Anlegen von Verbänden, fällt hier nicht mit rein. Diese wird nach vorheriger ärztlicher Verordnung bspw. durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Dieser rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.

Die Leistungen der Pflegekassen für Pflegesachleistungen betragen für:

  • Pflegegrad 1                  0 Euro monatlich
  • Pflegegrad 2                  724 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3                  1.363 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4                  1.693 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5                  2.095 Euro monatlich

Die Kombination aus Geld- und Sachleistung nach § 38 SGB XI

Beansprucht eine pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nicht vollständig, so wird das Pflegegeld nach § 38 SGB XI anteilig ausgezahlt. Nutzen Sie also nur 50 Prozent der Sachleistungszuschüsse, bekommen Sie zusätzlich noch 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Eine Kombinationsleistung kann aber nicht beliebig in ihrer Gewichtung geändert werden. Haben Sie sich erst für eine bestimmte Aufteilung entschieden, sind Sie sechs Monate daran gebunden und können diese nur in Notfällen vorher wieder ändern.

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht ausführen kann, z.B. bei Urlaub oder Krankheit.

Die Kosten für die Ersatzpflege werden für bis zu sechs Wochen von der Pflegekasse übernommen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Ebenso darf die Ersatzkraft nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sein oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

In den Pflegegraden zwei bis fünf werden Kosten in einer Höhe von bis zu 1.612 Euro von der Pflegekasse übernommen.

Die teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) nach § 41 SGB XI

Pflegebedürftige Personen haben einen Anspruch auf eine teilstationäre Versorgung, wenn die häusliche Versorgung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann.

Bei Gewährung der teilstationären Pflege werden Kosten der pflegerischen und betreuenden Maßnahmen sowie die Durchführung der medizinischen Behandlungspflege übernommen. Ebenso beinhaltet die teilstationäre Pflege den Transport des Pflegebedürftigen zu der Einrichtung und wieder zurück. Bei einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege sogar zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Die Auszahlungsbeträge liegen derzeit bei:

  • Pflegegrad 1                  0 Euro monatlich
  • Pflegegrad 2                  689 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3                  1.298 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4                  1.612 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5                  1.995 Euro monatlich

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Die Kurzzeitpflege wird einmal jährlich für acht Wochen gewährt. Ist die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht gewährleistet (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) kann die pflegebedürftige Person für diesen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden.

Derzeit werden Kosten in Höhe von bis zu 1.612€ jährlich für die Beanspruchung der Kurzzeitpflege übernommen. Wenn die Mittel aus der Verhinderungspflege nicht genutzt wurden, können sie auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege übertragen werden und diesen auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöhen.

Die vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI

Sollte die ambulante Pflege nicht ausreichend gewährleistet sein, so kann der Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden.

Die Pflegekasse übernimmt nur anteilig die Kosten für die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen sowie für die Behandlungspflege. Das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen. Mit welchen Aufwendungen Sie dabei etwa zu rechnen hätten, lesen Sie auf der Seite Kosten Altenheim Pflegeheim.

Für die vollstationäre Pflege gelten folgende Beträge:

  • Pflegegrad 1                  0 Euro monatlich
  • Pflegegrad 2                  770 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3                  1.262 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4                  1.775 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5                  2.005 Euro monatlich

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (hierzu zählen psychisch kranke, behinderte oder an Demenz erkrankte Menschen) können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Je nach Betreuungsbedarf erhält der Pflegebedürftige den Grundbetrag bzw. den erhöhten Betrag.

Unabhängig vom Pflegegrad liegt der Entlastungsbeitrag bei 125,- Euro im Monat, muss allerdings zweckgebunden eingesetzt werden. Laut § 45b des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) muss der Entlastungsbeitrag für „qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ verwendet werden.

Hierbei kann es sich beispielsweise um pflegerische Leistungen wie z.B. Tages- und Nachtpflege, betreuende Leistungen durch ambulante Pflegedienste, aber auch die Betreuung durch Einzelpersonen im eigenen Haushalt im Rahmen einer stundenweisen Seniorenbetreuung handeln. Nutzt ein Pflegebedürftiger ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig, so kann der nicht genutzte Betrag für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden.

Pflegegeld zur Finanzierung einer 24h-Betreuung

Das Pflegegeld kann genutzt werden, um die 24h-Betreuung zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren (siehe 24 Stunden Pflege Kosten). Die weiteren Optionen und deren ungefähre Kosten, werden auf den Seiten Kosten ambulanter PflegedienstKosten häusliche Pflege und Kosten stundenweise Seniorenbetreuung vorgestellt.

Quellen

  • Bierlein, H., 2013, Pflege daheim, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh.
  • Heinemann, U., 2008, Medizinische Begutachtung in der sozialen und privaten Pflegeversicherung, Herausgeber: Preis, U., Internationaler Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main.
  • Sozialgesetzbuch XI, §§ 14, 15, 18, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 in der Fassung vom 18.07.2017.
  • Bundesministerium für Gesundheit; URL: www.bmg.bund.de vom 24.02.2014.
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