Gesetzlicher Mindestlohn in der 24h-Pflege und Betreuung
Im Folgenden finden Sie Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn, insbesondere zu den dadurch entstehenden Veränderungen im Bereich der 24h-Pflege.
Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns findet sich im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie in der Version vom 11. August 2014, §1 Mindestlohngesetz (MiLoG):
- „(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
- (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde [...].
- (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet [...].“
Somit gilt rechtsgültig seit dem 1. Januar 2015 deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein erhöhter gesetzlicher Mindestlohn i. H. v. 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde.
Was bedeutet das für die Arbeitnehmer in Deutschland?
- 3,7 Millionen Menschen werden von der Einführung des Mindestlohns profitieren
- Bei einer 40h-Woche entspricht der Mindestlohn von 8,84€ stündlich einem Monatslohn von 1.532€ monatlich brutto
- Deutschland ist das 22. Land in der EU, das einen gesetzlichen Mindestlohn einführt
Auch in der häuslichen Betreuung wird bislang häufig ein recht geringer Stundenlohn gezahlt, obwohl qualitativ sehr hochwertige und anstrengende Arbeit geleistet wird. Auch in der häuslichen (24h-)Betreuung bzw. bei pflegeunterstützenden Hilfsleistungen gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84€ (§1 Abs. 1, 2 MiLoG in Verbindung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV)). Dies gilt unabhängig davon, ob die Betreuungskraft bei einem deutschen oder einem ausländischen Unternehmen angestellt ist (§1 Abs. 3 MiLoG). Somit gilt der Mindestlohn für alle 24h-Betreuerinnen, die entweder im Rahmen einer direkten Anstellung bei einem deutschen Haushalt oder Unternehmen tätig sind oder eine Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen innehaben und von diesem Unternehmen nach Deutschland entsendet werden. Eine Ausnahme vom Mindestlohn bilden selbstständige 24h-Betreuerinnen, da der Mindestlohn nur für angestellte Arbeitnehmer gilt (§1 Abs. 1 MiLoG). Einen Überblick zu den verschiedenen Arten finden Sie unter Beschäftigungsformen 24 Stunden Pflege, Direkte Anstellung 24 Stunden Pflege, Selbstständig tätige 24 Stunden Pflege und Entsendung 24 Stunden Pflege.
Die 24 Stunden Pflege Kosten durch eine angestellte Betreuungskraft steigen i. d. R. durch den Mindestlohn. Dies liegt zum einen an den eher geringen Stundenlöhnen, die bisher gezahlt wurden und nun erhöht werden. Zum anderen sind durch das Mindestlohngesetz auch die Bereitschaftszeiten mindestlohnpflichtig.
Durch den Mindestlohn und den sich dadurch erhöhenden Einkommen werden für ausländische Pflegekräfte zudem die Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung steigen. Die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) akzeptiert bspw. keine beitragsfreie Auszahlung von Auslöseleistungen mehr (§2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales) und die Grenze der erlaubten Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge bei Entsendung wurden geändert (§2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales). All diese Änderungen wirken sich demnach auf die Kosten einer 24h-Betreuung aus, die durch die Einführung des Mindestlohns zwangsläufig steigen werden.
Die Kostensteigerung durch den Mindestlohn in der 24h-Betreuung trägt generell dazu bei, um die qualitativ hochwertige Arbeit der Betreuungskräfte leistungsgerecht zu entlohnen und die Versorgung langfristig sicher zu stellen. Trotzdem ist und bleibt die private Pflege im eigenen Haushalt durch Pflegekräfte aus Osteuropa eine günstige Alternative zum Pflegeheim. Zusätzlich gibt es einige Möglichkeiten der Kostenübernahme 24h Pflege. Darüber hinaus bietet sie betreuungsbedürftigen Personen die Möglichkeit, weiterhin in der gewohnten Umgebung wohnen zu bleiben und individuell betreut zu werden. Wie viel der Platz in einem Pflegeheim kosten kann, erfahren Sie auf den Seiten Kosten Altenheim und Kosten Altenheim Bundesländer Vergleich.
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Dr. Christian Holsing
Gründer von 24h-Pflege-Check.de
Der Mindestlohn gilt nicht für selbständige Betreuungskräfte, da diese die Kosten für ihre Arbeit selbst festlegen können. Die Kosten für diese Anstellungsart werden demnach durch den Mindestlohn nicht (direkt) steigen. Trotzdem sollte bedacht werden, dass auch selbstständige Betreuungskräfte Ausgaben wie Sozialversicherung, Krankenversicherung, etc. haben, die durch das Gehalt abgedeckt werden müssen. Zudem werden selbstständige Betreuungskräfte vermutlich ihr bisheriges Preisniveau erhöhen.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass durch den Mindestlohn die Schwarzarbeit in der Pflege daheim zunehmen wird. Trotzdem ist Schwarzarbeit natürlich keine Alternative. Die betreffenden Betreuungskräfte sind nicht sozial- und in den meisten Fällen auch nicht krankenversichert, was augenscheinlich zu großen Problemen führen kann. Eine 24-Stunden-Betreuung ist Vertrauenssache und keine 24h-Betreuungskraft sollte zu einem Lohn arbeiten müssen, von dem keine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden können.
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Angebote vergleichenDie Kosten für eine selbstständige Betreuungskraft werden vermutlich eine Anpassung nach oben erfahren, abgesehen von möglichen weiteren Unsicherheiten. Generell bedeutet der Mindestlohn aber auch eine leistungsgerechte Bezahlung des Personals. Nichtsdestotrotz könnte das neue Gesetz zu einer Zunahme illegaler Schwarzarbeit führen.
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