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A1 Formular in der 24h-Pflege

Einsatz im Sozialversicherungsrecht der EU für Entsendete

Das A1-Formular kommt im Sozialversicherungsrecht des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Europäischen Gemeinschaften (EG) zum Einsatz.

Für Arbeitnehmer gelten die rechtlichen Vorschriften zur Sozialversicherung des Landes, in dem sie einer Arbeit nachgehen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie dort nicht ihren ständigen Wohnsitz haben, sondern bspw. in einem Nachbarstaat arbeiten, und täglich zur Arbeit über die Landesgrenze fahren. Eine Ausnahmeregelung besteht allerdings bei Entsendeten, die die Tätigkeit nur temporär in einem anderen Land ausüben, wie es bei der 24 Stunden Betreuung der Fall ist.

A1 für Entsendete

Entsendete sind Erwerbstätige, die von dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind, temporär in ein anderes Land geschickt (also entsendet) werden, um dort ihrer Arbeit nachzugehen. Für Entsendete gilt weiterhin, dass sie in dem Land versichert sind, in dem sie eigentlich arbeiten. Jedoch sind die Bedingungen hierfür, dass die Entsendung nicht länger als zwölf Monate stattfindet und die entsandte Person nicht einen anderen angestellten Arbeitnehmer ablöst, dessen zwölfmonatige Entsendung zuvor endete. Mehr zu dieser und anderen Beschäftigungsformen finden Sie unter Beschäftigungsformen 24 Stunden Pflege und Entsendung 24 Stunden Pflege.

Ausstellung des Formulars A1

Auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers wird das A1-Formular ausgestellt und an den Antragsteller übergeben. Somit wird festgehalten, dass der oder die Betreffende den Rechtsvorschriften seines EU-Staates unterliegt.

Oft wird die Bescheinigung in zwei Sprachen ausgestellt: Zum einen in der Sprache des Staates, der die Bescheinigung ausstellt, und zum anderen in der Sprache des Staates, für den die Bescheinigung nötig ist.

Die Basis der sozialversicherungsrechtlichen Regelung ist unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 vom 02. Dezember 1996. Diese Verordnung enthält Regelungen zur Modifikation und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die in der EG zu- und abwandern, und zu der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

A1 in der 24-Stunden-Pflege und Betreuung

Das Formular A1 ist das wichtigste Formular für Pflegekräfte aus Osteuropa. Die A1-Bescheinigung findet im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. des Europäischen Währungsraumes (EWR) ihren Einsatz.

Formular A1 für polnische Pflegekräfte

Für polnische Pflegekräfte wird das A1-Formular durch den Renten- und Sozialversicherungsträger (ZUS) in Polen ausgestellt. Dies geschieht meist innerhalb von 14 bis 30 Tagen. Eine Entsendung ist aber bereits möglich, selbst wenn das A1-Formular noch nicht vorliegt. Dies kann nachgereicht werden.

Durch das Formular A1 wird bestätigt, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft im Ausland als Angestellte des Entsendeunternehmens sozialversichert ist. Die Entsendung von 24h-Betreuerinnen nach Deutschland steht mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Einklang und ist die Basis für die Seriosität entsprechender Angebote. Ein Aufenthaltstitel oder aber eine Arbeitsgenehmigung ist für das auf diese Art entsandte Betreuungspersonal innerhalb der EU nicht notwendig.

Mit der Bescheinigung A1 und deren Vorlage ist der Arbeitgeber/Auftragsgeber im Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es sind also keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig. Für den Arbeitgeber im Heimatland stellt das A1-Formular jedoch eine Verpflichtung dar, die Sozialversicherung entsprechend der im jeweiligen Wohnsitz geltenden Gesetze durchzuführen.

Beispiel Ablauf Beantragung Formular A1

Magda aus Polen ist bei einem Pflegeunternehmen in Polen angestellt und soll in Deutschland für drei Monate eine pflegebedürftige Person betreuen. Der Auftrag ist also eine 24h-Pflege. Damit Magda weiterhin in Polen sozialversichert ist, wird das Formular A1 benötigt. Um dieses zu erhalten, stellt Magdas Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

Der Arbeitgeber muss in diesem Antrag u. a. Angaben zu sich selbst als Arbeitgeber und zur Beschäftigung in Polen machen. Der Arbeitgeber erteilt auch detaillierte Informationen über die Entsendung. Er nennt zum Beispiel das Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird und natürlich die Dauer der Entsendung. Dieser Antrag wird dann an die gesetzlichen Krankenkassen weitergeleitet und das Formular A1 ausgestellt. Dies bedeutet somit, dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge im ursprünglichen Arbeitsland entrichtet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt für entsandte Arbeitskräfte ist die Einhaltung des Mindestlohns. Mehr zu dem Thema lesen Sie auf den Seiten Mindestlohn 24 Stunden Pflege und Mindestlohn polnische Pflegekräfte.

Informieren Sie sich zu weiteren wichtigen Themen in unserem 24 Stunden Pflege Blog!

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