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Pflegegeld und Pflegegrade: Änderungen für 24h-Pflege aus Osteuropa

Neues Jahr – neue Leistungen: Mehr Hilfen (Pflegegeld & Co.) für Pflegebedürftige

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ändern sich zum 01. Januar 2017 nicht nur die Begriffsbestimmung von Pflegebedürftigkeit und die Einführung von Pflegegraden. Besonders wichtig für pflegende Angehörige sind auch die erhöhten finanziellen Leistungen, die von der Pflegekasse bezahlt werden. Im folgenden Gastbeitrag von der Sencurina Seniorenbetreuung werden unsere Leser darüber informiert, welchen Einfluss die Änderungen speziell auf eine 24-Stunden-Pflege durch Pflegekräfte aus Osteuropa haben.

Sencurina – Partner von 24h-Pflege-Check.de – informiert über das Pflegestärkungsgesetz 2017
Sencurina – Partner von 24h-Pflege-Check.de – informiert über das Pflegestärkungsgesetz 2017

Die finanziellen Leistungen der Pflegekasse steigen in annähernd allen Unterstützungsformen. Eine ganz besondere Rolle spielt dabei der Pflegegrad 1. Personen in diesem Pflegegrad sind Personen, die vorher keine Leistungen erhalten haben. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten darüber hinaus eine erhöhte finanzielle Unterstützung.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 können der Pflegebedürftige und seine Angehörigen mit folgenden Leistungen rechnen:

  • Pflegeberatung zu Hause oder in einem Pflegestützpunkt
  • geldliche Zuschüsse in Höhe von 214 Euro, wenn der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln in Höhe von 40 Euro
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von 4000 Euro pro Maßnahme
  • kostenfreie Teilnahme an Pflegekursen für Angehörige
  • Der einheitliche Entlastungsbetrag kann in Höhe von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden. Dieser kann – nur beim Pflegegrad I – auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten zusätzlich die folgenden Leistungen.

Pflegesachleistung

Mit Pflegesachleistungen ist vor allem häusliche Pflege durch oder mit einem ambulanten Pflegedienst gemeint. Dafür bezahlt die Pflegekasse

  • mit Pflegegrad 2 = 724 Euro,
  • mit Pflegegrad 3 = 1.363 Euro,
  • mit Pflegegrad 4 = 1.693 Euro und
  • mit Pflegegrad 5 = 2.095 Euro

Bekannt ist, dass 40 % des Sachleistungsbetrages auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können (Umwandlungsanspruch). Neuwertig ist, dass der Versicherte entscheiden kann, ob er niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit dem Umwandlungsanspruch oder mit dem einheitlichen Entlastungsbetrag finanzieren möchte.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine Barleistung der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen. Meist wird dieses Geld für die Finanzierung der Betreuung aufgewendet. Dafür bezahlt die Pflegekasse

  • mit Pflegegrad 2 = 316 Euro,
  • mit Pflegegrad 3 = 545 Euro,
  • mit Pflegegrad 4 = 728 Euro und
  • mit Pflegegrad 5 = 901 Euro

Verhinderungspflege

Ist die eigentliche Pflegeperson verhindert, zahlt die Pflegekasse weiterhin 1.612 Euro im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage für eine Ersatzpflegekraft. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.

Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist ein teilstationäres Angebot. Der Pflegebedürftige kann bspw. tagsüber in einer stationären Einrichtung betreut werden und zum Abend wieder zuhause schlafen. Für die Tages- und Nachtpflege stellt die Pflegekasse

  • mit Pflegegrad 2 = 724 Euro,
  • mit Pflegegrad 3 = 1.363 Euro,
  • mit Pflegegrad 4 = 1.693 Euro und
  • mit Pflegegrad 5 = 2.095 Euro

bereit.

Einheitlicher Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen Zuhause gepflegt werden (z.B. im Rahmen einer 24 Stunden Pflege), haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwände für

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste, jedoch nicht für die Leistungen aus dem Bereich der Grundpflege und
  • niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Werden die 125 Euro/Monat nicht abgerufen, addieren sich diese Beträge über das Kalenderjahr. Der verbleibende Betrag kann auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Weitere Informationen zum Pflegegeld & Co. im Rahmen einer 24h-Betreuung sowie Betreuungsangebote  erhalten Sie auch direkt bei Sencurina unter http://sencurina.de

Kurz zu Sencurina: Sencurina (inkl. Curita24 Senioren Service) bietet an derzeit 30 Standorten sowohl stundenweise Betreuung zu Hause als auch eine ‚Rund-um-die-Uhr‘-Betreuung, bspw. durch polnische Pflegekräfte.

Informieren Sie sich gleich hier bei uns über die Standorte von Sencurina sowie Curita 24.

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