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Mindestlohn 24-Stunden-Pflege: Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG)

Pflegekräfte aus Osteuropa sind in vielen Fällen die einzige Alternative um den Wunsch von Senioren erfüllen zu können, in den eigenen vier Wänden zu altern. Das neue 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Mindestlohn wirft jedoch die Frage auf, wie es mit der Branche weiter geht. Auch für die ca. 600.000 deutschen Haushalte, die die Vollzeitpflege für Senioren durch eine osteuropäische Pflegekraft in Anspruch nehmen, bringt das neue Urteil des BAG vermutlich Veränderungen mit sich.

Legalität in der 24-Stunden-Betreuung

Die 24-Stunden-Pflege hat sich in Deutschland bereits über Jahre als drittes Standbein der Pflege etabliert und wird aktuell von ca. 600.000 Haushalten genutzt. Vor allem Senioren und pflegende Angehörigen profitieren von diesem Konzept. Senioren wird auf der einen Seite das Altern in den eigenen vier Wänden ermöglicht und pflegende Angehörigen werden auf der anderen Seite bei der Pflege ihrer Verwandten entlastet. Doch welche Rolle spielen die Betreuungskräfte aus Osteuropa?

Die wachsende Nachfrage nach diesem Pflegekonzept sorgt dafür, dass immer mehr häusliche Betreuungskräfte aus dem Ausland in Deutschland arbeiten. Allein aufgrund der Menge an Betreuungskräften werden rechtliche Vorschriften immer wichtiger. Das Thema Legalität in der 24-Stunden-Pflege nimmt sowohl auf an der Anbieter- als auch auf der Nachfragerseite einen immer größeren Einfluss auf die Organisation der 24-Stunden-Pflege. Im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen werden insbesondere folgende Themen festgelegt:

An einer legalen 24-Stunden-Pflege haben nicht nur die seriösen Vermittlungsagenturen Interesse, sondern auch die pflegenden Angehörigen. Eine legale Beschäftigung von 24-Stunden-Betreuungskräften garantiert allen Beteiligten rechtlich abgesichert zu sein. Besonders häufig wird die 24-Stunden-Betreuungskraft im Rahmen einer Entsendung beschäftigt. Dieses Entsendekonzept umfasst neben der Betreuungskraft und den pflegenden Angehörigen eine Vermittlungsagentur. Diese übernimmt i.d.R. die Organisation und Kommunikation mit den pflegenden Angehörigen in Deutschland.

Rechtlich vorgeschrieben ist im Hinblick auf die Beschäftigung einer 24-Stunden-Pflegekraft mittels der Entsendung das Vorlegen des A1-Formulars. Durch ein ausgefülltes A1-Formular wird sichergestellt, dass 24-Stunden-Betreuungskräfte im Ausland als Angestellte des Entsendeunternehmens sozialversichert sind. Dies muss bei der Entsendung der Betreuungskraft durch eine Vermittlungsagentur zugesichert werden.

Mindestlohn in der 24-Stunden-Pflege vor dem Urteil des BAG

Im Zentrum der rechtlichen Vorschriften zur 24-Stunden-Pflege steht der Mindestlohn. Dieser Mindestlohn ist auch der hauptsächliche Aspekt des aktuellen Urteils. Die bisherige Regelung für den Mindestlohn.in der 24-Stunden-Pflege basiert auf dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie. Der am 01.Januar 2015 eingeführte Mindestlohn wurde über die Jahre sukzessive von 8,50 € auf 9,60 € (Stand: 29.06.2021) erhöht.

Durch die Einführung des Mindestlohns in Deutschland ist in den letzten Jahren eine Steigerung der Kosten für 24-Stunden-Betreuungskräfte zu registrieren. Da die häuslichen Betreuungskräfte nach Stunden bezahlt werden, nimmt die Arbeitszeit erheblichen Einfluss auf den monatlichen Lohn.  Die tägliche Arbeitszeit der polnischen Betreuungskräfte richtete sich am vertraglich fixierten Arbeitsumfang aus und umfasst nicht Bereitschafts- bzw. Ruhezeiten. Die Steigerung der Kosten fiel aufgrund dieser Regelung nicht so stark aus. Das Pflegekonzeptes war so weiterhin für viele Haushalte bezahlbar. Die wachsende Nachfrage in den letzten Jahren zeigt, dass sich das Pflegekonzept der 24-Stunden-Pflege weiter gegen Alternativen wie Altenheime durchsetzen konnte. Auch weil die Kosten für Altenheim im Vergleich zur 24-Stunden-Pflege i.d.R. höher ausfallen. Die Befürchtungen, dass die Einführung des Mindestlohns zu übermäßiger Schwarzarbeit in der Branche führen, haben sich nicht bestätigt. Die ausgebliebene Steigerung der Schwarzarbeit soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Branche schon länger und regelmäßig Schwarzarbeit praktiziert wird.

Das 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgerichts definiert die Bezahlung der osteuropäischen Betreuungskräfte neu © Didier Weemaels on Unsplash
Das 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgerichts definiert die Bezahlung der osteuropäischen Betreuungskräfte neu © Didier Weemaels on Unsplash

24-Stunden-Pflege Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG)

Der Anspruch der entsandten osteuropäischen Pflegekräfte auf den Mindestlohn ist seit Januar 2015 durch die gesetzliche Regelung fixiert. Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts erweitert diese Thematik jedoch. Bereits 2018 wurde vor Gericht gegen die Bezahlung in der 24-Stunden-Pflege geklagt. Jetzt veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht das Urteil, welches der Klägerin in vielen Punkten der Klage zustimmt. Um was geht es bei dem 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgericht genau?

Die Klägerin ist eine bulgarische Bürgerin, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege in Deutschland beschäftigt war. Die mit dem bulgarischen Unternehmen (Vermittlungsagentur) im Arbeitsvertrag schriftlich fixierte Arbeitszeit belief sich auf 30 Arbeitsstunden in der Woche. Außerdem ist festgehalten worden, dass das Wochenende arbeitsfrei ist. Nach den vorherrschenden gesetzlichen Regelungen wurde die bulgarische Betreuungskraft nach dem Mindestlohn für die 30 Wochenstunden bezahlt. Der Lohn belief sich auf 950 € im Monat. Zu den absolvierten Tätigkeiten der Betreuungskraft zählten die typischen 24 Stunden Pflege Aufgaben. Zu diesen gehören:

  • Aufgaben im Bereich der Grund- bzw. Körperpflege (z. B. Unterstützung bei der Hygiene)
  • Aufgaben im Bereich Haushaltshilfe (z. B. Einkaufen)
  • Aufgaben im Bereich Mobilität (z. B. Treppensteigen und Sparziergänge)

Die absolvierte Arbeit wurde im vorher verfassten Arbeitsvertrag verschriftlicht. Im Mittelpunkt der Klage steht der zu zahlende Mindestlohn. Die bulgarische Betreuungskraft beklagt, dass sie über die vereinbarten 30 Arbeitsstunden in der Woche hinaus für weitere Bereitschaftszeiten zur Verfügung stehen sollte und für diese keinen Lohn erhalten hat. In dieser Bereitschaftszeit ließ die Klägerin nach eigenen Angaben beispielsweise die Zimmertür auf, sodass sie Rufe von der betreuungsbedürftigen Person hören konnte.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet für die Klägerin

Aus der Differenz zwischen den vertraglich fixierten Arbeitszeiten und den absolvierten Bereitschaftszeiten entstand über den Zeitraum vom August 2015 bis Dezember 2015 ein fehlender Lohn von 42.636 €. Die Beklagten entgegneten der Forderung der bulgarischen Betreuungskraft mit der Aussage, dass sie der Klägerin nur den gesetzlichen Mindestlohn für die vertraglich fixierten 30 Wochen-Arbeitsstunden zu zahlen haben.

Das 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgericht stimmt der bulgarischen Betreuungskraft in vielen Punkten zu und führt dazu die Eingriffsnormen nach Art. 9 Abs. 1 an:

„(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“

Demnach ist die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch für ausländische Arbeitskräfte verpflichtend. Die wesentliche Neuerung des Urteilsspruchs besteht darin, dass dies nicht nur für die Arbeitszeit, sondern auch für die Bereitschaftszeit osteuropäische Betreuungskräfte gilt. Bereitschaftsdienstzeit sind demnach auch mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten. Je nach Anwendungsfall kann diese Bereitschaftszeit die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung wesentlich erhöhen. Auf Basis der vorliegenden Akten beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Aussage der Klägerin, dass sie mehr als die 30 verabredeten Stunden gearbeitet haben als „nicht fernliegend“. 

Wie viele Stunden die bulgarische Betreuungskraft für den Bereitschaftsdienst zur Verfügung stand, konnte vor Gericht nicht final geklärt werden. Nach den Angaben der Klägerin kam durch die Kombination aus festgelegter Arbeitszeit und der anschließenden Bereitschaftszeit eine Gesamtarbeitszeit von 21 Arbeitsstunden pro Tag zu Stande. Die aus der Bereitschaftszeit resultierende Höhe der Nachzahlungen soll vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Lag) erneut geprüft werden.

Nach dem 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn bezahlt werden © Tingey Injury on Unsplash
Nach dem 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn bezahlt werden © Tingey Injury on Unsplash

Was bedeutet das Urteil des BAG für die Branche?

Eine direkte Folge des Urteils des BAG für die 24-Stunden-Pflege-Branche ist eine sehr wahrscheinliche Erhöhung der Preise. Aufgrund der zu zahlenden Bereitschaftszeit kann eine 24-Stunden-Pflege nicht wie bisher mit 1.500 €– 3.000 € abgedeckt werden. Wird die Bereitschaftszeit zukünftig nach dem deutschen Mindestlohn bezahlt, dann können sich die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuungskraft schnell verdreifachen. Kosten von ca. 10.000 € scheinen bei diesem Szenario nicht unrealistisch und sind zugleich von wenigen Familien realisierbar. der

Eine weitere Schwierigkeit, die sich aufgrund der Bereitschaftszeit ergibt, sind die Ruhezeiten. Durch die Einhaltung der Ruhezeiten kann es zu Situationen kommen bei denen pflegende Angehörige mehrere Betreuungskräfte beschäftigen müssen. Da jede osteuropäische Betreuungskraft i.d.R. ein eigenes Zimmer benötigt, wird es für die pflegenden Angehörigen auch räumlich schwierig die bisherigen Standards der 24h-Pflege Organisation zu gewährleisten.

Die aus der Klage entstehenden Folgen betreffen jedoch nicht nur die Seite der pflegenden Angehörigen. Werden die 24-Stunden-Betreuungskräfte in Zukunft auch während der Bereitschaftszeit bezahlt, wird sich mittelfristig die Nachfrage nach der Vollzeitpflege für Senioren reduzieren. Dies würde neben den Vermittlungsagenturen auch Einfluss auf die osteuropäischen Betreuungskräfte nehmen.

24-Stunden-Pflege Mindestlohn: Das Fazit

Verdreifachen sich die Kosten für häusliche Pflege durch das 24-Stunden-Pflege Urteil des Bundesarbeitsgericht wirklich dann ist es für viele Familien wohl kaum möglich die Pflegekräfte aus Osteuropa zu bezahlen. Demnach müssten viele Angehörige ihre Verwandten allein pflegen oder Alternativen wie Pflegeheime nutzen. Doch dies ist von vielen pflegebedürftigen Personen nicht gewollt. Auch könnte sich die Schwarzarbeit in der Branche steigern, was für pflegende Angehörige und Betreuungskräfte viele (rechtliche) Risiken einschließt. Schwarzarbeit als Lösung des Problems kann keine Alternative sein.

Die Wichtigkeit der 24-Stunden-Betreuung für die Pflege in Deutschland ist alleine aufgrund der Anzahl an osteuropäischen Betreuungskräften in Deutschland als sehr hoch zu bewerten. Dieser dritten Säule des deutschen Pflegesystems droht aufgrund des Urteils des BAG vermutlich ein massiver Verlust an Interessenten. Viele Familien und Pflegebedürftige stellt diese Entwicklung vor offene Fragen. Der Pflegenotstand in Deutschland würde sich bei einem hohen Rückgang an 24-Stunden-Betreuungkräften weiter zuspitzen. Welche Lösungen gibt es also?

Immer mehr Zuspruch findet der Umgang von Österreich mit der 24-Stunden-Pflege. In unserem Nachbarland gilt für die Seniorenbetreuung durch osteuropäische Betreuungskräfte das Hausbetreuungsgesetz. Dies ermöglicht, dass die Betreuungsperson als Arbeitnehmeränhlich anerkannt wird. Durch diesen Status wird die Legalität der Betreuung garantiert. Ob sich Deutschland an dem österreichischen Modell orientiert, bleibt erstmal abzuwarten.

Um Senioren auch weiterhin eine altersgerechte Betreuung zu ermöglichen, benötigt es aufgrund der neuen rechtlichen Situation finanzielle Entlastungen der Familien durch die Politik. Ohne diese Entlastung wird es für viele Familien nicht mehr möglich sein eine 24-Stunden-Betreuungskraft zu bezahlen. Grundsätzlich gilt natürlich, dass alle beteiligten Parteien an der 24-Stunden-Pflege partizipieren sollen. Eine faire Bezahlung sollte aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit im Interesse jedes Beteiligten sein. Eine seriöse und zuverlässige Vermittlungsagentur ist daher enorm wichtig. Vergleichen Sie durch unseren Anfrageservice die Angebote und Kosten von bis zu drei Anbietern. Profitieren Sie von unserem Vergleichsangebot.

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