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24h-Betreuung durch selbstständiges Personal aus dem Ausland

Rahmenbedingungen und Ablauf

Die selbstständige Betreuungskraft hat ein Gewerbe im Ausland angemeldet und bietet ihre Dienstleistung wie z.B. eine 24h-Betreuung auf eigene Rechnung an. Durch die in der EU herrschende Niederlassungsfreiheit bietet sich der Betreuungskraft die Möglichkeit, legal in Deutschland tätig zu sein, sofern sie u.a. das A1 Formular und eine Entsendegenehmigung vorweisen kann.

Selbstständige Betreuungskräfte lassen sich in Deutschland beim zuständigen Einwohnermeldeamt registrieren und melden sich beim Gewerbeamt an. Eine Steuernummer, die auf allen Rechnungen anzugeben ist, wird nach Anmeldung beim zuständigen Finanzamt zugeteilt.

Es sollte Folgendes gewährleistet sein:

  • Die Betreuungskraft ist beim zuständigen Einwohner- und Gewerbeamt gemeldet
  • Die Betreuungskraft ist als Gewerbetreibende kranken- und haftpflichtversichert
  • Die Betreuungskraft muss in der Berufsgenossenschaft sein

Im Vorfeld des Dienstleistungsverhältnisses muss die selbstständige Betreuungskraft dem Betreuungsbedürftigen ein Angebot inkl. Zeitaufwand und Kosten unterbreiten; der ggf. daraus resultierende Vertrag muss zweisprachig vorliegen.

Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Besonders wichtig ist darüber hinaus, dass die Betreuungskraft mindestens 1/6 ihres Jahresumsatzes durch ein anderes Arbeitsverhältnis erwirtschaftet, da andernfalls der Eindruck von Scheinselbständigkeit entstehen könnte.

Der Aspekt der Scheinselbstständigkeit ist enorm wichtig und oft wird vernachlässigt. Hinsichtlich einer möglichen Scheinselbstständigkeit sollte auf die folgenden Sachverhalte hin geprüft werden. Eine selbständige Person ist zuallererst durch ein eigenes unternehmerisches Risiko gekennzeichnet (Krankheit, Haftpflichtschäden, Auftragslage, etc.). Zudem ist das Vorhandensein einer Betriebsorganisation, auch wenn diese an einen externen Dienstleister vergeben ist, notwendig. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen ist die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die größtenteils frei gestaltbare Tätigkeit und Arbeitszeiten. Ob eine Betreuungskraft selbstständig oder aber abhängig (also angestellt ist) beschäftigt ist, ist daran festzumachen, welche der genannten Merkmale überwiegen, d.h., das Gesamtbild ist entscheidend. Oft wird auch fälschlicherweise angenommen, dass es ausreichend ist, wenn die selbstständige Person für mehrere Auftraggeber tätig ist. Auch ist nicht entscheidend, was vertraglich im Vorfeld vereinbart wurde, sondern wie die Tätigkeiten vor Ort tatsächlich durchgeführt werden.

Vor einer Entscheidung für diese Beschäftigungsform ist auch die aktuelle Rechtsprechung zu prüfen. Nicht selten kommt es auch deshalb zu Problemen, da Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte eine Bewertung nicht nach einheitlichen Kriterien durchführen und ein und dieselbe selbstständige Person von entsprechenden Prüfern verschieden eingeordnet werden kann.

Kosten

Die Kosten dieser Anstellungsart sind generell frei verhandelbar, man sollte aber für eine legale und qualifizierte Betreuungskraft erfahrungsgemäß mindestens 1.700€ einplanen. Neben den vergleichsweise niedrigen Kosten erweist sich die individuelle Gestaltung des Vertrags als vorteilhaft, da dieser so genau auf die vorliegende Situation abgestimmt werden kann. Eine Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall muss vom Betreuungsbedürftigen allerdings selbst organisiert werden.

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