Pflegestufen und deren Feststellung
Die Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI
Der Gesetzgeber hat zur Gewährung der Leistungen aus der Pflegeversicherung die Pflegestufen I bis III eingeführt. Diese Pflegestufen sollen den individuellen Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person darstellen. So ist die Höhe der Leistungen, die bezogen werden können, abhängig von der ermittelten Pflegestufe.
Die Stufen der Pflegebedürftigkeit sind laut § 15 SGB XI wie folgt definiert:
- Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen - Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen - Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die genaue Definition der einzelnen Pflegestufen ist in § 15 SGB XI der notwendige Zeitaufwand zur Gewährung der jeweiligen Pflegestufen hinterlegt:
- Pflegestufe I:
Der Zeitaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen; hierbei müssen 45 Minuten auf die Körperpflege entfallen. - Pflegestufe II:
Der Zeitaufwand muss mindestens drei Stunden täglich betragen; hierbei müssen mindestens zwei Stunden auf die Körperpflege entfallen. - Pflegestufe III:
Der Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden täglich betragen; hierbei müssen mindestens vier Stunden auf die Körperpflege entfallen
In der folgenden Tabelle sind die Zeitaufwände nochmal übersichtlich aufgelistet:
Pflegestufe | Zeitaufwand Minimum | Körperpflege |
---|---|---|
I | 90 Minuten täglich | 45 Minuten |
II | 3 Stunden täglich | 2 Stunden |
III | 5 Stunden täglich | 4 Stunden |
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI
Antragstellung beim MDK
Um Leistungen aus der Pflegekasse beziehen zu können, muss eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgen. Diese Einstufung erfolgt durch eine Untersuchung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nach vorheriger Antragstellung der pflegebedürftigen Person bzw. deren Angehörigen.
Feststellung und Einstufung durch den MDK
In dieser Untersuchung wird überprüft, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und in welchem Umfang ein Hilfebedarf erforderlich ist. Für diese Ermittlung legt der Gutachter eine Auflistung von Pflegezeiten an. Jeder erforderlichen Verrichtung wird eine gewisse Minutenzahl zugewiesen. Hier gelten folgende Richtwerte, an denen Sie sich auch orientieren können, wenn Sie vorab eine Einschätzung über den Pflegeaufwand gewinnen möchten:
Körperpflege | Zeit in Minuten |
---|---|
Ganzkörperwäsche | 20-25 |
Teilwäsche Unterkörper | 12-15 |
Teilwäsche Oberkörper | 8-10 |
Teilwäsche Hände/Gesicht | 1-2 |
Duschen | 15-20 |
Baden | 20-25 |
Zahn-/Mundpflege | 5 |
Kämmen | 1-3 |
Rasieren | 1-5 |
Wasserlassen | 2-3 |
Stuhlgang | 3-6 |
Richten der Bekleidung | 2 |
Windelwechsel nach Wasserlassen | 4-6 |
Windelwechsel nach Stuhlgang | 7-10 |
Wechsel kleiner Vorlagen | 1-2 |
Wechsel/entleeren Urinbeutel/ | 2-3 |
Nachtstuhl | |
Wechseln/Entleeren Stomabeutel | 3-4 |
Ernährung | |
Mundgerechte Zubereitung | 2-3 |
Nahrungsaufnahme oral | 15-20 |
Sondenkost | 15-20 |
Mobilität | |
Aufstehen/Zu-Bett-Gehen | 1-2 |
Umlagern | 2-3 |
Ankleiden Gesamt | 8-10 |
Ankleiden Ober-/Unterkörper | 5-6 |
Entkleiden gesamt | 4-6 |
Entkleiden Ober-/Unterkörper | 2-3 |
Stehen/Transfer | 1 |
Pflegestufen im Rahmen der 24h-Pflege
Bei Inanspruchnahme einer 24h Pflege spielt die Pflegestufe eine wichtige Rolle. Hiervon hängt die Höhe des Pflegegeldes ab, das wiederum einen Teil der Kosten für die Betreuung abdecken kann. Viele Anbieter bieten Ihnen eine Beratung zu Pflegestufen bzw. informieren, wo weitere Informationen zur Feststellung einzuholen sind.
Neuerung am 01.01.2017 – Pflegegrade
Ab dem 01.01.2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der geistige Erkrankungen mehr in den Vordergrund rückt als bislang: Pflegegrade.
Neu wird dann sein, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden. Bislang wurde primär die körperliche Komponente der Pflegebedürftigkeit begutachtet, wenn es um die Einteilung in eine der drei Pflegestufen ging.
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit werden viele Pflegebedürftige durch die bevorstehende Reform eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage erfahren. Niemand werde durch die Pflegereform schlechter gestellt als zuvor. Bei uns erfahren Sie natürlich mehr zu den Pflegegraden: Pflegegrade und 24-Stunden-Pflege.
Haben Sie noch Fragen zur Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Quellen
- Bierlein, H., 2013, Pflege daheim, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh.
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 14, 15, 18, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 in der Fassung vom 15.07.2013.
- Bundesministerium für Gesundheit; URL: www.bmg.bund.de vom 24.02.2014.