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Pflegebedürftigkeit nach §14 SGB XI im Rahmen der Pflegeversicherung

Einführung in die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Damit wurde diese ein eigenständiger Zweig der sozialen Versicherungen, welcher das Ziel einer Absicherung bei eintretendem Pflegebedarf verfolgte. Seit dem ersten Inkrafttreten wurde die Pflegeversicherung in den letzten Jahren mehrfach modifiziert.

Notwendig war die Einführung der Pflegeversicherung durch einen Wandel der heutigen Gesellschaft. Die Anzahl der älteren Menschen steigt stark und durchschnittlich wird ein deutlich höheres Lebensalter erreicht. Oft sind ältere Menschen alleinstehend und die Versorgung kann nicht durch die Kinder abgesichert werden. Das typische Bild der Großfamilie ist immer weniger anzutreffen.

Durch das Wegfallen traditioneller Familienstrukturen wurde es notwendig, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen durch das Einführen der Pflegeversicherung abzudecken und die Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu entlasten.

Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Zu unterscheiden sind hier die gesetzliche sowie die private Pflegeversicherung. Einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat jede Person, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und in mindestens zwei der letzten zehn Jahre Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt hat.

Personen, die über einen privaten Krankenversicherungsunternehmer krankenversichert sind, sind dazu verpflichtet, über diesen oder einen anderen Anbieter eine Pflegeversicherung abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten.

Definition der Pflegebedürftigkeit nach §14 SGB XI

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im elften Sozialgesetzbuch aufgeführt.

§14 SGB XI zeigt folgende Definition des Begriffes der Pflegebedürftigkeit auf:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

Unter Krankheiten oder Behinderungen wird Folgendes verstanden:

  1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  3. Funktionsstörungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Die pflegebedürftige Person kann Hilfe in den Verrichtungen des täglichen Lebens erhalten. Je nach Beeinträchtigung und Krankheiten der Person kann eine teilweise bzw. vollständige Übernahme oder eine Anleitung und Beaufsichtigung der Verrichtungen gewährleistet werden. Dabei ist die Höhe und Art der Unterstützung abhängig davon, ob Sie die private Pflege im eigenen Haushalt in Betracht ziehen, oder ob Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Alles wichtige hierzu lesen Sie auf den Seiten Pflegegrade 24 Stunden Pflege und Pflegegeld Sachleistungen 24 Stunden Pflege. Schauen Sie sich auch den Überblick über die typischen Erkrankungen im Alter an.

Laut der Definition der Pflegebedürftigkeit wird ein Hilfebedarf in gewöhnlichen oder wiederkehrenden Verrichtungen in die Bemessung des Bedarfs einbezogen.

Hierunter versteht man Verrichtungen aus folgenden Bereichen:

  • Körperpflege (z. B. Waschen, Duschen, Baden , Kämmen, Zahnpflege, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung)
  • Ernährung (z. B. Zubereitung der Nahrung, Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)
  • Mobilität (z. B. aufstehen, Zu-Bett-Gehen, gehen, stehen, Treppensteigen, verlassen oder wiederaufsuchen der Wohnung, aber auch Hilfe beim An- und Auskleiden)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. putzen, kochen, Wäsche waschen, einkaufen)

Bei diesen Verrichtungen kann Pflegebedürftigen eine 24h-Betreuerin zur Seite stehen. Erfahren Sie direkt mehr zu den 24 Stunden Pflege Aufgaben.

Quellen

  • Bierlein, H., 2013, Pflege daheim, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh.
  • Heinemann, U., 2008, Medizinische Begutachtung in der sozialen und privaten Pflegeversicherung, Herausgeber: Preis, U., Internationaler Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main.
  • Sozialgesetzbuch XI, §§ 14, 15, 18, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 in der Fassung vom 15.07.2013.
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