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Entsendung 24h-Betreuungskraft durch ein ausländisches Unternehmen

Eine weit verbreitete Beschäftigungsform ist die Beschäftigung einer 24-Stunden-Betreuungskraft im Rahmen des EU-Entsendegesetzes. In der EU gilt die Dienstleistungsfreiheit, d.h., dass ausländische Unternehmen ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten dürfen. Diesen Umstand machen sich mittlerweile viele ausländische Anbieter von Seniorenbetreuung und Krankenpflege zu Nutze, die ihre Angestellten dann zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung nach Deutschland entsenden.

Arbeitsverhältnis/ Dienstleistungsvertrag und Weisungsbefugnis

Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem entsendenden Unternehmen im Ausland und der entsandten 24h-Betreuungskraft. Das bedeutet, dass die beim ausländischen Unternehmen angestellten und im deutschen Haushalt eingesetzten Kräfte ausschließlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Heimatland unterliegen. Das ausländische Unternehmen – und nicht die Kunden – bestimmen somit Arbeitszeiten, Urlaub und die Ausführung der Tätigkeiten. Der Kunde muss sich bei Änderungswünschen theoretisch direkt an das Unternehmen im Ausland wenden. Im Gegensatz dazu hat ein Haushalt bei den Beschäftigungsvarianten ‚Direkteinstellung‘ und ‚Selbstständigkeit‘ die volle Weisungsbefugnis.

Legalität und Arbeitsbedingungen

Vor der Arbeitsaufnahme durch die 24-Stunden-Betreuungskraft sollte sich der Haushalt stets vergewissern, ob die entsendete Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Als entsprechender Nachweis dient das A1 Formular, das i. d. R. spätestens am Tag der Anreise vorliegen sollte, aber auch nachgereicht werden kann. Ohne dieses Formular besteht das Risiko, dass die pflegebedürftige Person bei einer Überprüfung durch den Zoll selbst als Arbeitgeber betrachtet wird und Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abführen muss – zumindest bis geklärt ist, ob eine wirksame Entsendung aus dem Ausland der Fall ist. Ob das A1 Formular rechtmäßig ist, kann durch eine Anfrage beim jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsträger erfragt werden. In Polen stellt bspw. die ZUS als Sozialversicherungsträger das Formular aus.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis im Ausland besteht, muss sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der deutsche Haushalt beachten, dass die in Deutschland geltenden Gesetze und Arbeitsbedingungen, u.a. zu Arbeits- und Ruhezeiten oder Urlaub, einzuhalten sind.

Ablauf

Der Ablauf ist ähnlich wie bei den anderen Beschäftigungsarten und läuft meist wie folgt ab:

  • Kontaktaufnahme mit einem 24h-Pflege-Anbieter/ Vermittlungsagentur
  • Beratung und Bedarfsanalyse
  • Auswahl einer geeigneten 24-Stunden-Betreuungskraft aus passenden Vorschlägen
  • Zustandekommen des Dienstleistungsvertrags
  • Organisation der Anreise

Nach einer Entscheidung für einen 24h-Pflege Anbieter und eine Betreuungskraft kommt es zu einem Dienstleistungsvertrag zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem deutschen Betreuungsbedürftigen (bzw. den Angehörigen), der i.d.R. monatlich eine Rechnung über die in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Rahmen der 24h-Betreuung erhält. Im Dienstleistungsvertrag sind alle die 24h-Betreuung betreffenden Punkte geregelt, u. a. Auftragsgegenstand, Beginn, Kosten, Kündigungsfristen, etc.

Die Beratung, Analyse der Pflegesituation, Personalauswahl und Vermittlung geschieht in den meisten Fällen über eine deutsche 24h-Pflege-Vermittlungsagentur, die auch weiterhin als Ansprechpartner für den deutschen Haushalt fungiert (z. B. bei Fragen und Problemen) und alle folgenden Personalwechsel organisiert.

Mindestlohn und Kosten bei Entsendung

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Dies gilt auch für entsendete Arbeitnehmer, deren Lohn auch nicht auf die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung angerechnet werden darf. Ebenso ist eine tatsächliche Anstellung von 24 Stunden pro Tag sittenwidrig, wobei unter Einhaltung bestimmter Kriterien eine Rufbereitschaft vereinbart werden kann.

Die monatlichen Kosten für eine 24h-Betreuung belaufen sich je nach Deutschkenntnissen der Betreuungskraft und dem tatsächlichen Pflege- bzw. Betreuungsaufwand auf ca. 1.700€ bis 2.600€. Mehr zu den Kosten im Detail finden Sie hier.

Wie oben erwähnt, läuft die Organisation dieser Beschäftigungsart im Regelfall über einen deutschen 24h-Pflegeanbieter, der für seine Dienstleistung ebenfalls eine Gebühr verlangt. Diese Gebühr ist entweder im Komplettpreis enthalten oder wird separat ausgewiesen. Diesbezüglich sollte auf jeden Fall nachgefragt werden. Hierbei existiert eine große Bandbreite von tagesgenauer Abrechnung der Gebühr bis hin zu einer Jahrespauschale im Voraus. Die Anbieter übernehmen dafür die Kommunikation mit dem osteuropäischen Partner, die Organisation von Personalwechseln und darüber hinaus steht meist ein Ansprechpartner und Berater für alle anfallenden Fragen zur Verfügung.

Fazit zur Entsendung einer 24h-Betreuungskraft

Diese Beschäftigungsvariante spielt eine große Rolle und ist weit verbreitet, weil der private Haushalt bei entsandtem Betreuungspersonal nicht die Aufgaben und Pflichten eines Arbeitgebers übernehmen muss. Somit entfällt der bürokratische Aufwand für den deutschen Haushalt wie z. B. die Anmeldung zur Sozialversicherung, etc. Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf eine direkte Weisungsbefugnis gegenüber der Betreuungskraft.

Die Legalität dieser Beschäftigungsvariante ist gesichert, sofern die Beschäftigung entsprechend der Regelungen des EU-Entsendegesetzes geschieht und die Beschäftigten u. a. das A1 Formular vorweisen können.

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